Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2098 Wechselseitige Einsetzung als Ersatzerben

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2098#abs-1 (1) Sind die Erben gegenseitig oder sind für einen von ihnen die übrigen als Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach dem Verhältnis ihrer Erbteile als Ersatzerben eingesetzt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2098#abs-2 (2) Sind die Erben gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerben für diesen Erbteil den anderen vor.

§ 2097 § 2099