Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2063 Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2063#abs-1 (1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2063#abs-2 (2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.

§ 2062 § 2064