Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2063 Errichtung eines Inventars, Haftungsbeschränkung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2063#abs-1 (1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2063#abs-2 (2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2063 BGB →
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