Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben
Stand: 10.06.2019
Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 2029 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 20.11.2013 – 4 U 130/12Zitiert von 5
- OLG Köln, 22.04.2021 – 24 U 77/20
- OLG Hamm, 20.11.2007 – 26 U 62/06Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.