Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch.

§ 2028 § 2030