Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2022 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
Stand: 10.06.2019
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- OLG Köln, 03.08.2011 – 2 Wx 114/11Zitiert von 1
- BGH, 23.11.2011 – IV ZB 15/11Nachlassverfahren: Rechtsmittel gegen einen Beschluss über die Feststellung des Erbrechts des Fiskus; Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung im anzufechtenden BeschlussZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2022#abs-1 (1) Der Erbschaftsbesitzer ist zur Herausgabe der zur Erbschaft gehörenden Sachen nur gegen Ersatz aller Verwendungen verpflichtet, soweit nicht die Verwendungen durch Anrechnung auf die nach § 2021 herauszugebende Bereicherung gedeckt werden. Die für den Eigentumsanspruch geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1003 finden Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2022#abs-2 (2) Zu den Verwendungen gehören auch die Aufwendungen, die der Erbschaftsbesitzer zur Bestreitung von Lasten der Erbschaft oder zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten macht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2022#abs-3 (3) Soweit der Erbe für Aufwendungen, die nicht auf einzelne Sachen gemacht worden sind, insbesondere für die im Absatz 2 bezeichneten Aufwendungen, nach den allgemeinen Vorschriften in weiterem Umfang Ersatz zu leisten hat, bleibt der Anspruch des Erbschaftsbesitzers unberührt.