Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1856 Nachträgliche Genehmigung
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1856#abs-1 (1) Schließt der Betreuer einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn ihm die wirksam gewordene Genehmigung oder Verweigerung durch den Betreuer mitgeteilt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1856#abs-2 (2) Fordert der andere Teil den Betreuer zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; wird die Genehmigung nicht mitgeteilt, so gilt sie als verweigert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1856#abs-3 (3) Soweit die Betreuung aufgehoben oder beendet ist, tritt die Genehmigung des Betreuten an die Stelle der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1856 BGB →
Entscheidungen ab dem 01.01.2023: seit diesem Tag hat § 1856 BGB seinen heutigen Inhalt. 1 ältere Entscheidung zitiert eine frühere Fassung mit anderem Inhalt →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 14.08.2024 – XII ZB 478/22Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers in Betreuungssachen: Bereits bestehendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Voraussetzung für die Entstehung einer Einigungsgebühr; Ungewissheit über die Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Grundstücksgeschäfts durch das Betreuungsgericht; Anpassung des ursprünglichen Vertragsentwurfs entsprechend den Beanstandungen des im Genehmigungsverfahren bestellten VerfahrenspflegersZitiert von 5
- OLG Köln, 18.11.2024 – 2 Wx 192/24Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 22.07.2024 – 14 W 28/24 (Wx)
- OLG Karlsruhe, 26.07.2023 – 14 W 49/23 (Wx)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.