Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1494 Tod des überlebenden Ehegatten

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1494#abs-1 (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1494#abs-2 (2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.

§ 1493 § 1495