Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1292 Verpfändung von Orderpapieren
Stand: 10.06.2019
Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1292 BGB →
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