Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1292 Verpfändung von Orderpapieren
Stand: 10.06.2019
Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.