Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1248 Eigentumsvermutung
Stand: 10.06.2019
Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.