Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1248 Eigentumsvermutung
Stand: 10.06.2019
Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1248 BGB →
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