Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1248 Eigentumsvermutung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.

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