Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1043 Ausbesserung oder Erneuerung
Stand: 10.06.2019
Nimmt der Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor, so darf er zu diesem Zwecke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch Bestandteile des Grundstücks verwenden, die nicht zu den ihm gebührenden Früchten gehören.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1043 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 14.11.1989 – IX R 110/85Zitiert von 9
- BayObLG, 21.01.2026 – 102 Sch 78/25 e
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2025 – 21 W 93/25
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