Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1039 Übermäßige Fruchtziehung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BGH, 02.11.2001 – V ZR 264/00Unternehmensnießbrauch: Reinvestitionspflicht des Nießbrauchers bei Veräußerung von Anlagevermögen und Anspruch des Hofeigentümers auf Sicherheitsleistung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- AG Schöneberg, 08.12.2021 – 17 C 125/21
2 Entscheidungen zu § 1039 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1039#abs-1 (1) Der Nießbraucher erwirbt das Eigentum auch an solchen Früchten, die er den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder die er deshalb im Übermaß zieht, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist. Er ist jedoch, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit für ein Verschulden, verpflichtet, den Wert der Früchte dem Eigentümer bei der Beendigung des Nießbrauchs zu ersetzen und für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit zu leisten. Sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher kann verlangen, dass der zu ersetzende Betrag zur Wiederherstellung der Sache insoweit verwendet wird, als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1039#abs-2 (2) Wird die Verwendung zur Wiederherstellung der Sache nicht verlangt, so fällt die Ersatzpflicht weg, soweit durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die dem Nießbraucher gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden.