Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz BFStrMG § 8b Aufrechnungsverbot Stand: 01.10.2021 Bund Gegen Mautforderungen, die durch Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 7 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3 festgesetzt werden, ist die Aufrechnung nicht zulässig.