Gesetze / Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrMG§ 8b Aufrechnungsverbot
Stand: 01.10.2021
Gegen Mautforderungen, die durch Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 7 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3 festgesetzt werden, ist die Aufrechnung nicht zulässig.
Änderungsverlauf
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08.06.2021 Ausfertigung
§ 8b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (BGBl. I 1603)
BGBl. 2021 I S. 1603
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