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# § 10 BFStrMG — Bußgeldvorschriften

Bundesfernstraßenmautgesetz  
Stand: 09.03.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet,

- 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

- 3. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, den Beleg oder den Nachweis nicht mitführt oder nicht rechtzeitig aushändigt,

- 4. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

- 5. entgegen § 7 Absatz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 2, anordnet oder zulässt, dass der Beleg oder der Nachweis nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität.

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Zitiervorschlag: § 10 BFStrMG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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