Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung BFSV § 6 Aufnahme bei Übernachfrage Stand: 02.08.2026 Brandenburg Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, so werden die aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren gemäß den §§ 8 und 9 ermittelt. Besondere Härtefälle gemäß § 7 sind vorab zu berücksichtigen.