nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 6 BFSV (Brandenburg) — Aufnahme bei Übernachfrage

Berufsfachschulverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, so werden die aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Auswahlverfahren gemäß den §§ 8 und 9 ermittelt. Besondere Härtefälle gemäß § 7 sind vorab zu berücksichtigen.