Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung

BFSV

§ 11 Folgen der Nichtinanspruchnahme von Plätzen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/11#abs-1 (1) Bewerberinnen und Bewerber, die vor Schuljahresbeginn auf ihren Platz verzichten, ihre Bewerbung aber aufrechterhalten, werden im Aufnahmeverfahren des nächsten Schuljahres erneut berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSV/11#abs-2 (2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die vor Schuljahresbeginn der Schule nicht mitgeteilt haben, daß sie ihren Platz nicht in Anspruch nehmen, wird die Bewerbung bei der nächsten Bewerbung nicht auf die Wartezeit angerechnet.

§ 10 § 12