Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Berufsfachschulverordnung
BFSV§ 10 Vergabe nicht in Anspruch genommener Plätze
Stand: 02.08.2026
Plätze, die zum Schuljahresbeginn von Bewerberinnen und Bewerbern, die nach dem Auswahlverfahren eine Aufnahmebestätigung erhalten haben, nicht in Anspruch genommen worden sind, werden nach der Rangfolge der Nachrückerliste vergeben.