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BFSSozV

§ 21 Ziel und Gliederung der Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/21#abs-1 (1) Die Prüflinge weisen in der Prüfung nach, dass sie das Ziel des Bildungsganges erreicht haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/21#abs-2 (2) Die Prüfung findet zum Ende des zweiten Schuljahres statt. Das für Schule zuständige Ministerium legt vor Beginn des zweiten Schuljahres einen Zeitrahmen für die Durchführung der Prüfung fest.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/21#abs-3 (3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 20 § 22