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BFSSozV§ 19 Verfahren zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/19#abs-1 (1) In dem in der Anlage im berufsbezogenen Lernbereich bezeichneten Lernfeld Nummer 6 „Handeln im beruflichen Kontext“ ist durch die Schülerinnen und Schüler eine Facharbeit zu einer Planung einer praktischen Tätigkeit zu erstellen. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden, in welchem Tätigkeitsfeld sie die Facharbeit schreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/19#abs-2 (2) Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Mitteilung zum Thema der zu schreibenden Facharbeit sowie den Abgabetermin innerhalb der ersten vier Schulwochen des zweiten Ausbildungsjahres.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/19#abs-3 (3) Die Schülerinnen und Schüler stellen die Planung ihrer praktischen Tätigkeit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter vor, bevor die Umsetzung in der Praxis erfolgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/19#abs-4 (4) Die Durchführung der praktischen Tätigkeit erfolgt im letzten Schulhalbjahr. Sie wird durch eine Lehrkraft und eine Vertreterin oder einen Vertreter der beruflichen Praxis beobachtet und mit einer Note bewertet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/19#abs-5 (5) Die Reflexion der praktischen Tätigkeit erfolgt im Rahmen einer Präsentation mit anschließendem Fachgespräch. Dafür erhalten die Schülerinnen und Schüler zur Vorbereitung Hinweise durch die Lehrkraft, die die Facharbeit bewertet. Diese Hinweise erhalten die Schülerinnen und Schüler spätestens fünf Schultage vor der Präsentation.