# § 19 BFSSozV (Brandenburg) — Verfahren zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz

Berufsfachschulverordnung Soziales  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In dem in der Anlage im berufsbezogenen Lernbereich bezeichneten Lernfeld Nummer 6 „Handeln im beruflichen Kontext“ ist durch die Schülerinnen und Schüler eine Facharbeit zu einer Planung einer praktischen Tätigkeit zu erstellen. Die Schülerinnen und Schüler entscheiden, in welchem Tätigkeitsfeld sie die Facharbeit schreiben.

(2) Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Mitteilung zum Thema der zu schreibenden Facharbeit sowie den Abgabetermin innerhalb der ersten vier Schulwochen des zweiten Ausbildungsjahres.

(3) Die Schülerinnen und Schüler stellen die Planung ihrer praktischen Tätigkeit der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter vor, bevor die Umsetzung in der Praxis erfolgt.

(4) Die Durchführung der praktischen Tätigkeit erfolgt im letzten Schulhalbjahr. Sie wird durch eine Lehrkraft und eine Vertreterin oder einen Vertreter der beruflichen Praxis beobachtet und mit einer Note bewertet.

(5) Die Reflexion der praktischen Tätigkeit erfolgt im Rahmen einer Präsentation mit anschließendem Fachgespräch. Dafür erhalten die Schülerinnen und Schüler zur Vorbereitung Hinweise durch die Lehrkraft, die die Facharbeit bewertet. Diese Hinweise erhalten die Schülerinnen und Schüler spätestens fünf Schultage vor der Präsentation.

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Zitiervorschlag: § 19 BFSSozV (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSSozV/19
