Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung

BFSO

§ 67 Wiederholung der Abschlussprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Auf Antrag kann Schülerinnen und Schülern, die die Abschlussprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, gestattet werden, die Abschlussprüfung einmal zum nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. Zu diesem Zweck kann auch die Wiederholung des zweiten Schuljahres gestattet werden. Die Schülerin oder der Schüler hat die Wahl, welches Prüfungsergebnis gelten soll.

§ 66 § 68