Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung
BFSO§ 67 Wiederholung der Abschlussprüfung
Stand: 25.08.2026
Auf Antrag kann Schülerinnen und Schülern, die die Abschlussprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, gestattet werden, die Abschlussprüfung einmal zum nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. Zu diesem Zweck kann auch die Wiederholung des zweiten Schuljahres gestattet werden. Die Schülerin oder der Schüler hat die Wahl, welches Prüfungsergebnis gelten soll.