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# § 67 BFSO (Bayern) — Wiederholung der Abschlussprüfung

Berufsfachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag kann Schülerinnen und Schülern, die die Abschlussprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, gestattet werden, die Abschlussprüfung einmal zum nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. Zu diesem Zweck kann auch die Wiederholung des zweiten Schuljahres gestattet werden. Die Schülerin oder der Schüler hat die Wahl, welches Prüfungsergebnis gelten soll.

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Zitiervorschlag: § 67 BFSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/67

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