§ 43 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend. Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der zuständige Unterausschuss, § 43 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 43 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend. Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der zuständige Unterausschuss, § 43 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.