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BFSO

§ 51 Besonderheiten der Ausbildungsrichtung technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/51#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung wird schriftlich, praktisch und nach Maßgabe von § 42 mündlich durchgeführt. Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1. Betriebssysteme: Bearbeitungszeit 110 Minuten,

2. Netzwerktechnik: Bearbeitungszeit 110 Minuten,

3. Computersysteme: Bearbeitungszeit 110 Minuten,

4. Anwendungsentwicklung: Bearbeitungszeit 150 Minuten.

Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten und des Faches nach Satz 2 Nr. 4 mit einer Dauer von 150 Minuten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/51#abs-2 (2) Die zuständige Regierung stellt die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen. Für verschiedene Schulen eines Regierungsbezirks können ganz oder teilweise inhaltlich unterschiedliche Aufgaben gestellt werden, wenn sie gleichwertig sind. Die Aufgaben für die praktische Ausbildung stellt der Unterausschuss. § 40 ist nicht anwendbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/51#abs-3 (3) Für die Bildung der Prüfungsnote nach § 44 Abs. 1 Satz 2 werden in den Fächern, in denen nach Abs. 1 Satz 2 und 3 sowohl schriftlich als auch praktisch geprüft wird, beide Noten gleich gewichtet. Bei einem Durchschnitt von n,5 wird auf die bessere Note abgerundet. Im Falle einer mündlichen Prüfung nach § 42 zählt die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Note zweifach, das Ergebnis der mündlichen Prüfung einfach.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/51#abs-4 (4) Abweichend von § 44 Abs. 2 Satz 2 bis 4 hat die Abschlussprüfung nicht bestanden, wer folgende Gesamtnoten erzielt hat:

1. in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Prüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,

2. in einem anderen Pflichtfach die Gesamtnote 6 oder

3. in zwei anderen Pflichtfächern die Gesamtnote 5.

Das Fach Sport bleibt hierbei unberücksichtigt. Für den Notenausgleich gilt § 24 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

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