Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung
BFSO§ 50 Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/50#abs-1 (1) Die Abschlussprüfung wird schriftlich, praktisch und nach Maßgabe von § 42 mündlich durchgeführt. Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
1. Deutsch: Bearbeitungszeit 240 Minuten,
2. Englisch: Bearbeitungszeit 165 Minuten,
3. Mathematik: Bearbeitungszeit 180 Minuten,
4. Managementprozesse: Bearbeitungszeit 90 Minuten,
5. Rechnungswesen: Bearbeitungszeit 90 Minuten,
6. Tourismusmarketing: Bearbeitungszeit 90 Minuten.
Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Fachpraxis der Hotellerie und Gastronomie: Bearbeitungszeit 210 Minuten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/50#abs-2 (2) Die vom Staatsministerium beauftragte Regierung stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fächern Managementprozesse, Rechnungswesen und Tourismusmarketing. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik stellt das Staatsministerium. Die Aufgaben für die praktische Prüfung stellt der Unterausschuss. Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben wählt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses die Prüfungsaufgaben am Prüfungstag aus, soweit dies nicht nach den Festlegungen der Schulaufsichtsbehörde den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern überlassen bleiben soll. Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden. § 40 ist nicht anwendbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/50#abs-3 (3) Neben der Festsetzung der Gesamtnoten und der Entscheidung über das Bestehen der Abschlussprüfung nach § 44 setzt der Prüfungsausschuss auch die Prüfungsgesamtnote der Fachhochschulreife fest und entscheidet über die Verleihung der Fachhochschulreife.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/50#abs-4 (4) Für den Erwerb der Fachhochschulreife sind die festgesetzten Gesamtnoten in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik sowie Politik und Gesellschaft maßgeblich. Im Fach Politik und Gesellschaft gilt die erzielte Jahresfortgangsnote als Gesamtnote. Die Fachhochschulreife wird abweichend von § 13 Abs. 4 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Ergänzungsprüfung (APE) verliehen, wenn in keinem dieser Fächer eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde. Die Prüfungsgesamtnote der Fachhochschulreife wird aus der Summe der Gesamtnoten in diesen Fächern geteilt durch vier auf zwei Dezimalstellen errechnet, weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Als Prüfungsgesamtnote erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Note entsprechend § 13 Abs. 5 Satz 2 APE.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/50#abs-5 (5) Konnte einer Schülerin oder einem Schüler an der Berufsfachschule für Hotel- und Tourismusmanagement nur der Berufsabschluss, nicht aber die Fachhochschulreife verliehen werden, kann im darauffolgenden Schuljahr die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife noch einmal abgelegt werden. Für diese Prüfung gelten § 3, § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 11, 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1, 4 und 5 APE entsprechend mit den Maßgaben, dass
1. eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Bearbeitungszeit: 240 Minuten, Englisch, Bearbeitungszeit: 165 Minuten, und Mathematik, Bearbeitungszeit: 180 Minuten, abzulegen ist und im Fach Politik und Gesellschaft die Note aus dem Abschlusszeugnis der besuchten Berufsfachschule als Gesamtnote übernommen wird,
2. die Prüfungsgesamtnote nur aus den vier Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Politik und Gesellschaft errechnet wird und in den schriftlichen Prüfungsfächern nur die in der Prüfung erbrachten Leistungen zählen.
Die Prüfung ist im gesamten Umfang abzulegen. Konnte einer Schülerin oder einem Schüler der Berufsabschluss nicht verliehen werden, erhält sie oder er das Zeugnis der Fachhochschulreife erst, wenn die Abschlussprüfung insgesamt erfolgreich abgelegt wurde. Im Übrigen findet § 36 Anwendung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/50#abs-6 (6) Das Abschlusszeugnis enthält eine Prüfungsgesamtnote der Fachhochschulreife und einen Vermerk über die Berechtigung zum Studium an einer Fachhochschule, § 45 Abs. 1 bleibt unberührt.