nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 41 BFSO (Bayern) — Praktische Prüfung

Berufsfachschulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufgaben für die praktische Prüfung werden vom Unterausschuss gestellt. Abweichend von § 30 Abs. 3 können für die praktische Prüfung an den Berufsfachschulen für Kinder- und Sozialpflege in den Fächern Sozialpädagogische Praxis und Sozialpflegerische Praxis als Prüferinnen und Prüfer in die Unterausschüsse auch andere geeignete Personen berufen werden. Das vorsitzende Mitglied des Unterausschusses muss Mitglied des Prüfungsausschusses sein.