Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung
BFSO§ 35 Zurückbehaltungsrecht
Stand: 25.08.2026
Die Berufsfachschule kann ein Abschlusszeugnis oder eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs zurückbehalten, wenn ein zurückzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch zu seinem Zeitwert ersetzt wird.