Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung

BFSO

§ 35 Zurückbehaltungsrecht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Berufsfachschule kann ein Abschlusszeugnis oder eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs zurückbehalten, wenn ein zurückzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch zu seinem Zeitwert ersetzt wird.

§ 34 § 36