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# § 34 BFSO (Bayern) — Verhinderung der Teilnahme

Berufsfachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.

(2) Erkrankungen, welche die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis, auf Verlangen der Schulleitung durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. § 20 Abs. 5 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 34 BFSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/34

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