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# § 21 BFSO (Bayern) — Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses an Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5

Berufsfachschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jahresfortgangsnote eines Pflicht- oder Wahlpflichtfachs wird auf Grund der Leistungsnachweise nach § 15 in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten für das Wahlfach Englisch, das dem Nachweis der erforderlichen Englischkenntnisse für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses dienen kann, entsprechend.

(2) Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler kann die Schulleitung im Benehmen mit der Lehrerkonferenz Richtlinien für die Bildung der Jahresfortgangsnoten festsetzen. Diese haben für die Lehrkräfte unbeschadet ihrer pädagogischen Verantwortung bindende Wirkung.

(3) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 21 BFSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/21

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