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BFSO Musik

§ 7 Gastschülerinnen und Gastschüler

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/7#abs-1 (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Bewerberinnen und Bewerbern, die sich auf eine musikalische Berufsausbildung vorbereiten wollen, den Besuch des Unterrichts in stets widerruflicher Weise gestatten (Gastschüler). Die Zahl der Gastschülerinnen und Gastschüler darf 25 v.H. der Gesamtschülerzahl nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/7#abs-2 (2) Gastschülerinnen und Gastschüler erhalten jeweils nur ein Jahr Unterricht; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung genehmigen.

§ 6 § 8