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# § 7 BFSO Musik (Bayern) — Gastschülerinnen und Gastschüler

Berufsfachschulordnung Musik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Bewerberinnen und Bewerbern, die sich auf eine musikalische Berufsausbildung vorbereiten wollen, den Besuch des Unterrichts in stets widerruflicher Weise gestatten (Gastschüler). Die Zahl der Gastschülerinnen und Gastschüler darf 25 v.H. der Gesamtschülerzahl nicht überschreiten.

(2) Gastschülerinnen und Gastschüler erhalten jeweils nur ein Jahr Unterricht; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung genehmigen.

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Zitiervorschlag: § 7 BFSO Musik (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/7

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