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BFSO Musik

§ 34 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/34#abs-1 (1) Nach Abschluss der Prüfungsteile setzt der Prüfungsausschuss die Prüfungsnoten und die Gesamtnoten fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/34#abs-2 (2) Die Gesamtnote wird in Prüfungsfächern aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote werden im Verhältnis 1 : 2 gewertet. In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, gelten die Jahresfortgangsnoten als Gesamtnoten. Unterzieht sich die Schülerin oder der Schüler in allgemeinbildenden Fächern einer freiwilligen mündlichen Prüfung (§ 32 Abs. 3 Satz 1), so wird die Gesamtnote in pädagogischer Verantwortung gebildet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/34#abs-3 (3) Aus den Gesamtnoten aller Fächer wird das Gesamtergebnis (gewichtete Durchschnittsnote) ermittelt. Bei der Berechnung werden die Gesamtnoten wie folgt gewichtet: Gesamtnoten in den Hauptfächern dreifach, in den musikalischen Pflichtfächern zweifach und in den allgemeinbildenden Fächern einfach. Das nach Satz 2 errechnete Gesamtergebnis lautet:

1,00 bis 1,25

mit Auszeichnung,

1,26 bis 1,50

sehr gut,

1,51 bis 2,50

gut,

2,51 bis 3,50

befriedigend,

3,51 bis 4,50

ausreichend,

schlechter als 4,50

nicht bestanden.

Das Gesamtergebnis ist mit zwei Stellen hinter dem Komma festzulegen, die dritte Stelle hinter dem Komma bleibt unberücksichtigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/34#abs-4 (4) Für die pädagogische und künstlerische Zusatzprüfung wird kein Gesamtergebnis festgelegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/34#abs-5 (5) Das Abschlusszeugnis ist zu versagen bei

1. einem Gesamtergebnis „nicht bestanden“,

2. der Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter in einem Hauptfach,

3. der Gesamtnote „mangelhaft“ in zwei oder „ungenügend“ in einem Pflichtfach.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/34#abs-6 (6) Das Zeugnis über die pädagogische und künstlerische Zusatzprüfung ist zu versagen bei

1. der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ in einem Hauptfach oder in Unterrichtspraxis,

2. der Note „mangelhaft“ in zwei Pflichtfächern oder „ungenügend“ in einem Pflichtfach.

§ 33 § 35