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BFSO Musik

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/3#abs-1 (1) Die Aufnahme setzt voraus

1. den erfolgreichen Hauptschulabschluss,

2. musikalische Eignung und je nach Wahl des Hauptfachs musikalische Vorkenntnisse, die durch eine Eignungsprüfung nachgewiesen werden (§ 5),

3. gesundheitliche Eignung für die gewählte Fachrichtung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/3#abs-2 (2) Bei Nachweis der musikpraktischen Fähigkeiten und musiktheoretischen Kenntnisse des ersten Schuljahres im Rahmen einer Aufnahmeprüfung ist auch die unmittelbare Aufnahme in das zweite Schuljahr möglich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/3#abs-3 (3) In das dritte Schuljahr darf vorrücken, wer

1. einen mittleren Schulabschluss (Art. 25 BayEUG) besitzt und

2. im Abschlusszeugnis einer Berufsfachschule für Musik das Gesamtergebnis „gut“ und jeweils die Note „gut“

a) im instrumentalen oder vokalen Hauptfach,

b) im Hauptfach Chorleitung/Ensembleleitung und

c) im Pflichtfach Unterrichtsmethodik des Hauptfachinstruments oder des Gesangs in Grundzügen

erhalten hat; in der Fachrichtung Musical ist abweichend von Halbsatz 1 Buchst. a, b und c jeweils die Note „gut“ in allen Hauptfächern erforderlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/3#abs-4 (4) Externe Bewerberinnen und Bewerber können in das künstlerische Aufbaujahr aufgenommen werden, wenn sie die Hochschul- oder Fachhochschulreife und musikalische Eignung nachweisen können. Satz 1 gilt nicht für die Fachrichtung Musical.

§ 2 § 4