Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung Musik

BFSO Musik

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/1#abs-1 (1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsfachschulen für Musik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/1#abs-2 (2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 und Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

§ 2