Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen
BFSO Gesundheit§ 49 Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/49#abs-1 (1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses soll Lehrkräfte der Ersatzschule bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben mitwirken lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/49#abs-2 (2) In den Prüfungsausschuss wird für jedes schriftliche Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule berufen, die entweder die Lehramtsbefähigung für den Unterricht an beruflichen Schulen oder Gymnasien aufweist oder deren Einstellung und Verwendung schulaufsichtlich genehmigt ist. Diese Lehrkräfte der Ersatzschulen sollen bei der Korrektur der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten mitwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/49#abs-3 (3) Abs. 2 gilt entsprechend für jeden Unterausschuss, wenn Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule geprüft werden. Als vorsitzendes Mitglied des Unterausschusses ist das Mitglied der öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule zu bestimmen.