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§ 49 BFSO Gesundheit (Bayern) — Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen

Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses soll Lehrkräfte der Ersatzschule bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben mitwirken lassen.

(2) In den Prüfungsausschuss wird für jedes schriftliche Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule berufen, die entweder die Lehramtsbefähigung für den Unterricht an beruflichen Schulen oder Gymnasien aufweist oder deren Einstellung und Verwendung schulaufsichtlich genehmigt ist. Diese Lehrkräfte der Ersatzschulen sollen bei der Korrektur der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten mitwirken.

(3) Abs. 2 gilt entsprechend für jeden Unterausschuss, wenn Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule geprüft werden. Als vorsitzendes Mitglied des Unterausschusses ist das Mitglied der öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule zu bestimmen.