Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen

BFSO Gesundheit

§ 48 Festsetzung des Prüfungsergebnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/48#abs-1 (1) Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/48#abs-2 (2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde. Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.

§ 47 § 49