Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen

BFSO Gesundheit

§ 40 Schriftliche Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/40#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung bezieht sich auf die gesamten Kompetenzen der Fächer Gesundheit fördern und wiederherstellen, Unterstützung bei der selbstbestimmten Lebensführung/Selbstpflege und Assistenz bei besonderen Pflegeanlässen. Die Bearbeitungszeit beträgt 90 Minuten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/40#abs-2 (2) Die Prüfungsaufgaben stellt die vom Staatsministerium beauftragte Schulaufsichtsbehörde. Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses am Prüfungstag die Auswahl. Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden.

§ 39 § 41