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BFSO Gesundheit

§ 39 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/39#abs-1 (1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der Schülerinnen und Schüler fest. Diese werden der Schülerin oder dem Schüler vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Gesundheit/39#abs-2 (2) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, wenn

1. gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann oder

2. mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.

§ 38 § 40