Gesetze / Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

BFSGV

§ 14 Zusätzliche Anforderungen an Telekommunikationsdienste

Bund2 Fassungen

Bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkommunikation ermöglichen, muss zusätzlich zur Sprachkommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden. Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Verfügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst bereitgestellt werden.

§ 13 § 15