Gesetze / Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

BFSG

§ 8 Bevollmächtigter des Herstellers

Stand: 28.06.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/8#abs-1 (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/8#abs-2 (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen und in dessen Namen wahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/8#abs-3 (3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen:

1.
die Pflicht, die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen gemäß § 6 Absatz 2 für die Marktüberwachungsbehörde für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren;
2.
die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde alle Auskünfte nach § 7 Absatz 5 Satz 1 zu erteilen und dieser alle Unterlagen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 auszuhändigen;
3.
die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Herstellung der Konformität zusammenzuarbeiten, soweit die betroffenen Produkte zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/8#abs-4 (4) Die Pflichten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.

§ 7 § 9