Gesetze / Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
BFSG§ 8 Bevollmächtigter des Herstellers
Stand: 28.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/8#abs-1 (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/8#abs-2 (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen und in dessen Namen wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/8#abs-3 (3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/8#abs-4 (4) Die Pflichten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.