Gesetze / Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

BFSG

§ 27 Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle

Stand: 28.06.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/27#abs-1 (1) Die zentrale Verbindungsstelle teilt der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit:

1.
die nach § 20 Absatz 2 von den Ländern übermittelte Marktüberwachungsstrategie und
2.
die Marktüberwachungsbehörden und deren jeweilige Zuständigkeiten.

Hierfür greift sie auf das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem zurück. Die Länder teilen der zentralen Verbindungsstelle die nach Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Informationen mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/27#abs-2 (2) Die zentrale Verbindungsstelle stellt der Öffentlichkeit eine Zusammenfassung der Marktüberwachungsstrategie zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/27#abs-3 (3) Die zentrale Verbindungsstelle nimmt in Abstimmung mit den betroffenen Bundesministerien die Aufgaben nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a, f, g und m der Verordnung (EU) 2019/1020 im Hinblick auf die Marktüberwachung von Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte nach der Richtlinie (EU) 2019/882 wahr.

§ 26 § 28