Gesetze / Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

BFSG

§ 25 Unterstützungsverpflichtung

Stand: 28.06.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/25#abs-1 (1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben einander zu unterstützen und sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSG/25#abs-2 (2) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin informiert die Marktüberwachungsbehörden über Meldungen der Europäischen Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

§ 24 § 26