Gesetze / Bundesfreiwilligendienstgesetz
BFDG§ 10 Beteiligung der Freiwilligen
Stand: 10.06.2019
Die Freiwilligen wählen Sprecherinnen und Sprecher, die ihre Interessen gegenüber den Einsatzstellen, Trägern, Zentralstellen und der zuständigen Bundesbehörde vertreten. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend regelt die Einzelheiten zum Wahlverfahren durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 10 BFDG →
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