Gesetze / BFD-Wahlverordnung

BFD-WahlV

§ 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFD-WahlV/6#abs-1 (1) Freiwillige können beim Wahlvorstand Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Die Einspruchsfrist endet eine Woche vor Beginn des Wahlzeitraums.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFD-WahlV/6#abs-2 (2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer durch E-Mail mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFD-WahlV/6#abs-3 (3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.

§ 5 § 7