Gesetze / Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz
BEVVG§ 10 Übergangsregelungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/10#abs-1 (1) § 4a Absatz 1 und 5 ist erst ab dem 1. März 2017 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/10#abs-2 (2) § 4a Absatz 2 und 3 ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/10#abs-3 (3) Für vor dem 6. Dezember 2020 eingereichte Pläne wird das Anhörungsverfahren von den Ländern fortgeführt.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2018 I S. 2237
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.