Gesetze / Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz

BEVVG

§ 10 Übergangsregelungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/10#abs-1 (1) § 4a Absatz 1 und 5 ist erst ab dem 1. März 2017 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/10#abs-2 (2) § 4a Absatz 2 und 3 ist erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEVVG/10#abs-3 (3) Für vor dem 6. Dezember 2020 eingereichte Pläne wird das Anhörungsverfahren von den Ländern fortgeführt.

§ 9