Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung

BEV

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für den nachträglichen Erwerb

der Lehrbefähigung für ein weiteres Fach oder einen weiteren Lernbereich oder einer weiteren Fachrichtung oder weiterer Fächer,

der Befähigung für ein oder ein weiteres Lehramt gemäß § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes (Lehramtsbefähigung) oder

der Befähigung für ein Amt der Lehrerin oder des Lehrers der Besoldungsgruppen A 13 kw der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes (Lehreramt), für das eine Ergänzungsprüfung vorgesehen ist.

Sie bestimmt das Nähere zu den Voraussetzungen, zum Umfang und der Art sowie zur Anerkennung der für den Befähigungserwerb nachzuweisenden Studien- und Prüfungsleistungen sowie zur Feststellung der Befähigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/1#abs-2 (2) Soweit in dieser Verordnung nichts Anderes geregelt ist, werden alle Anerkennungen, Zuordnungen, Zulassungen, Genehmigungen und Staatsprüfungen durch das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung wahrgenommen.

§ 2