Gesetze / Verfahrensverordnung zu Artikel VI des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)
BEGSchlGVerfV§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEGSchlGVerfV/1#abs-1 (1) Für Anträge beim Bundesverwaltungsamt gemäß Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes soll der amtliche Vordruck verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEGSchlGVerfV/1#abs-2 (2) Urkunden, die zum Beweis des Anspruchs dienen, sollen dem Antrag in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt werden.