Gesetze / BEG-Schlußgesetz

BEGSchlG

Art VII Kostentragung bei Erledigung eines Rechtsstreits

Stand: 10.06.2019

Bund

Soweit sich ein Rechtsstreit auf Grund dieses Gesetzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht erhoben. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen.

Art VI Art VIII