Gesetze / BEG-Schlußgesetz BEGSchlG Art VII Kostentragung bei Erledigung eines Rechtsstreits Stand: 10.06.2019 Bund Soweit sich ein Rechtsstreit auf Grund dieses Gesetzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht erhoben. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen.