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Art VII BEGSchlG — Kostentragung bei Erledigung eines Rechtsstreits

BEG-Schlußgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit sich ein Rechtsstreit auf Grund dieses Gesetzes erledigt, werden Gerichtskosten nicht erhoben. Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Auslagen.