Gesetze / Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

ErgVO - 6. DV-BEG

§ 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV6ErgVO/2#abs-1 (1) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung ein nach § 31 Abs. 2 BEG geltend gemachter Anspruch durch unanfechtbaren Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung mit der Begründung abgelehnt worden ist, daß eine Haftstätte nicht als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG anzusehen sei, kann der Berechtigte einen Antrag auf erneute Entscheidung stellen, wenn sich auf Grund der Anlage zu dieser Verordnung ergibt, daß die Haftstätte als Konzentrationslager im Sinne des § 31 Abs. 2 BEG anzusehen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV6ErgVO/2#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn erst auf Grund der Anlage zu dieser Verordnung oder auf Grund von § 1 Nr. 2 dieser Verordnung der nach § 31 Abs. 2 BEG vorgeschriebene Zeitraum von mindestens einem Jahr Konzentrationslagerhaft erreicht wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV6ErgVO/2#abs-3 (3) Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Verkündung dieser Verordnung zu stellen. Artikel III Nr. 1 Abs. 2 BEG-Schlußgesetz findet entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV6ErgVO/2#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, soweit die Ansprüche vor Verkündung dieser Verordnung durch Vergleich oder Abfindung geregelt worden sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV6ErgVO/2#abs-5 (5) Soweit vor Verkündung dieser Verordnung Ansprüche von Berechtigten durch unanfechtbaren Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorbehaltlos festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten der Berechtigten sein Bewenden.

§ 1 § 3